FAQs
Antworten auf die häufigsten Fragen zu den EXIST-Programmen
EXIST-Gründungsstipendium
- Wissenschaftler/innen aus öffentlichen, nicht gewinnorientierten
- außeruniversitären Forschungseinrichtungen
- Hochschulen
- Hochschulabsolventen und ehemalige wissenschaftliche Mitarbeiter/innen (bis zu fünf Jahre nach Abschluss bzw. Ausscheiden).
- Studierende, die zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens die Hälfte ihres Studiums absolviert haben, wobei das Team nicht mehrheitlich aus Studierenden bestehen darf.
- Gründerteams bis max. drei Personen.
- Eines der bis zu drei Teammitglieder kann auch mit einer staatlich anerkannten Berufsausbildung als technische Mitarbeiterin/technischer Mitarbeiter gefördert werden. Alternativ kann der Abschluss eines Teammitglieds länger als fünf Jahre zurückliegen.
- Frauen die über EXIST-Women gefördert wurden bis 5 Jahre nach Förderung
- Innovative technologieorientierte Gründungsvorhaben.
- Innovative wissensbasierte Dienstleistungen, die auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen.
- Wie wird gefördert?
- Sicherung des persönlichen Lebensunterhalts über ein Stipendium:
- Promovierte Gründer/innen 3.000 Euro/Monat
- Absolventen mit Hochschulabschluss 2.500 Euro/Monat
- Technische/r Mitarbeiter/in 2.000 Euro/Monat
- Studierende 1.000 Euro/Monat
- Kinderzuschlag: 150 Euro/Monat pro Kind
- Sachausgaben:
- bis zu 10.000 Euro für Einzelgründungen (bei Teams max. 30.000 Euro)
- Coaching:
- 5.000 Euro
- Die maximale Förderdauer beträgt ein Jahr.
- Hochschule bzw. Forschungseinrichtung
- ist in ein Gründernetzwerk eingebunden.
- stellt dem Gründer/der Gründerin einen Mentor und einen Arbeitsplatz zur Verfügung und garantiert kostenfreie Nutzung der Infrastruktur.
- verwaltet Fördermittel
- Gründerinnen und Gründer
- erhält Coachingleistungen des Gründer-Netzwerks.
- besucht eintägiges Seminar „Gründerpersönlichkeit“
- präsentiert erste Ergebnisse zum Businessplan nach fünf Monaten.
- legt Businessplan nach zehn Monaten vor.
- führt Steuern und Sozialversicherungen eigenverantwortlich ab.
Ja, sie darf allerdings nicht bereits zu Beginn der Förderung erfolgt sein.
- Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen
- Hochschulen
Der Antrag kann jederzeit gestellt werden.
EXIST-Women
Zielgruppe
Nein, es werden auch gründungsinteressierte Frauen ohne konkrete Gründungsidee oder mit einer nicht-technischen Idee gefördert. Während der Förderung kann auch ein Innovationsansatz entwickelt werden, um die Tragfähigkeit der Gründungsidee zu erhöhen. Perspektivisch sollen die Gründungsideen auf eine spätere wirtschaftliche Tätigkeit ausgerichtet werden.
Ja, sofern sie zu Beginn der Förderung mindestens 50 % ihres Studiums abgeschlossen haben oder bereits über einen Bachelor-Abschluss verfügen.
Nein, dies ist nicht erforderlich.
Gefördert werden können Frauen mit Bezug zur Hochschule, z. B. aktuelle oder ehemalige Mitarbeiterinnen, vom Gründungsnetzwerk betreute Mitglieder eines bestehenden Gründungsteams und interessierte Frauen, die Mitglied eines Hochschulgründungsteams werden wollen.
Die Förderung richtet sich vorrangig an Frauen, die sich noch am Anfang ihrer Grün-dungsgeschichte befinden und sich frühzeitig mit den Themen Gründung und berufliche Selbständigkeit vertraut machen wollen. Besprechen Sie mit dem betreuenden Gründungsnetzwerk, ob die angebotenen Qualifizierungsmaßnahmen für Sie als Gründerin einen Mehrwert bieten und ob die Hochschule/Forschungseinrichtung noch freie Kapazitäten hat, um Sie in ihren EXIST-Women-Antrag aufzunehmen. Sie dürfen noch keine Kapitalgesellschaft gegründet haben.
Ja, die Gründungsqualifizierung durch EXIST-Women kann auch berufsbegleitend erfolgen. Berufstätige Frauen können auch die Sachmittelpauschale erhalten. Das optionale 3-monatige Stipendium zur Sicherung des Lebensunterhalts setzt dagegen voraus, dass entweder kein Einkommen erzielt oder maximal 20 Stunden pro Woche einer Erwerbsarbeit nachgegangen wird.
Ja, das ist möglich. Idealerweise wird das Stipendium genutzt, um besonders intensiv an der Gründungsidee zu arbeiten und beispielsweise einen Antrag für eine Folgeförderung vorzubereiten. Das Stipendium kann aber auch unabhängig davon in Anspruch genommen werden.
Sprechen Sie das Gründungsnetzwerk einer Hochschule/Forschungseinrichtung in Ihrer Region an und fragen Sie, ob ein EXIST-Women Antrag geplant ist und noch Plätze verfügbar sind.
Nein
Bei EXIST-Women gibt es diesbezüglich keine Beschränkung. Am Programm können auch Frauen teilnehmen, bei denen Hochschulabschluss oder Arbeitsverhältnis länger zurückliegen.
Internationale Gründerinnen können gefördert werden, wenn sie ihren Wohnsitz in Deutschland haben und über ein gültiges Visum verfügen, das den Aufenthalt an der Universität oder Forschungseinrichtung erlaubt. Die Teilnehmerinnen sollten außerdem für EXIST-Women vor Ort verfügbar sein, um an den Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen zu können. Damit sie vom Programm profitieren können, sollten die Teilnehmerinnen entweder ausreichende deutsche Sprachkenntnisse besitzen, oder die Angebote zur Gründungsqualifizierung vor Ort müssen auf Englisch o. ä. verfügbar sein.
Nein, in einem solchen Fall ist eine Förderung nicht möglich. Die Teilnehmerinnen sollten für EXIST-Women vor Ort verfügbar sein. Eine überwiegende digitale Teilnahme ist nicht vorgesehen. Die Gründungsnetzwerke können ihre analogen und digitalen Angebote jedoch auch für Gründerinnen öffnen, die keine EXIST-Women-Förderung erhalten.
Vereinbarkeit mit anderen Förderungen/Erwerbstätigkeit
Nein, wenn eine Gründerin zur Sicherung des Lebensunterhalts bereits eine andere EXIST-Gründungsförderung oder eine Landesförderung für innovative Gründungen in Anspruch genommen hat oder in Anspruch nimmt, ist eine Förderung durch EXIST-Women nicht mehr möglich. Hat eine Gründerin dagegen nur einen Antrag auf EXIST-Gründungsstipendium / EXIST-Forschungstransfer bzw. eine entsprechende Landesförderung gestellt, der abgelehnt wurde, steht dies einer Förderung durch EXIST-Women nicht entgegen. Auch wenn eine Gründerin z. B. im Rahmen eines Accelerator-Programms ausschließlich Sach – und Coachingmittel für ein Gründungsprojekt erhalten hat (z. B. Kickstart@FH), kann sie an EXIST-Women teilnehmen.
Ja, das ist möglich. Ein Antrag auf ein EXIST-Gründungsstipendium / EXIST-Forschungstransfer oder auf ein Landesförderungprogramm für Gründende kann auch während oder nach der laufenden EXIST Women-Förderung gestellt werden. Die Gründungsqualifizierung im Rahmen von EXIST-Women kann auch nach Bewilligung einer anderen Förderung fortgesetzt werden. Ebenso stehen auch die Sachmittel noch zur Verfügung. Zeitgleich zu einer Förderung im EXIST-Gründungsstipendium / EXIST-Forschungstransfer und durch Landesförderungsprogramme für innovative Gründungen erhalten die Gründerinnen aber kein Stipendium zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Vergangene Begabten-Förderungen sind unkritisch, sofern sie sich thematisch nicht auf die Unternehmensgründung beziehen. Bei Bezug aktueller Begabten-Förderungen ohne Gründungsbezug kann die Gründerin am EXIST-Women Qualifizierungsprogramm teilnehmen und Sachmittel erhalten. Das 3-monatige Stipendium kann sie nur dann beziehen, wenn es sich bei der laufenden Begabten-Förderung nicht um ein Förderprogramm zur Sicherung des Lebensunterhalts handelt. Das Deutschlandstipendium ist mit einem Bezug des 3-monatigen Stipendiums vereinbar, da es aufgrund seiner geringen Höhe nicht als Förderprogramm zur Sicherung des Lebensunterhalts einzustufen ist.
Eine zeitgleiche Kombination des 3-monatigen EXIST-Women Stipendiums mit einem anderen Förderprogramm oder einer Entgeltersatzleistung zur Finanzierung des Lebensunterhalts wie z.B. BAföG, Arbeitslosengeld, Bürgergeld der Bundesagentur für Arbeit oder Elterngeld ist ausgeschlossen. Der Bezug eines vollständig rückzahlbaren Studienkredits ist dagegen unproblematisch.
Ja, das geht, wenn sie noch keine Kapitalgesellschaft gegründet haben. Das EXIST-Women Stipendium zur Sicherung des Lebensunterhalts kann aber nicht zeitgleich zum Gründungszuschuss in Anspruch genommen werden.
Rechte und Pflichten für angehende Gründerinnen
Ja, den EXIST-Women-Stipendiatinnenvertrag, den die Teilnehmerinnen mit der betreuenden Einrichtung abschließen, finden Sie auf unserer Webseite unter DOWNLOADS. Die Einrichtungen können den Vertrag für sich anpassen.
Die angehenden Gründerinnen müssen am „Seminar Gründerin“ teilnehmen. Nach Möglichkeit sollten sie auch an den weiteren zentral angebotenen Veranstaltungen für Gründerinnen teilnehmen, dies ist jedoch nicht verpflichtend. Darüber hinaus wird erwartet, dass die angehenden Gründerinnen regelmäßig die für sie relevanten Veranstaltungen des Gründungsnetzwerks vor Ort besuchen und Termine zur individuellen Beratung durch das Gründungsnetzwerk sowie zu Treffen mit der Mentorin wahrnehmen.
Nein. EXIST-Women ist eine Maßnahme zur Gründungssensibilisierung und -qualifizierung. Eine Verpflichtung zur Unternehmensgründung besteht nicht.
Vor dem individuellen Eintritt in das EXIST-Women Projekt der Wissenschaftlichen Einrichtung als Stipendiatin (= Abschluss des Stipendiatinnenvertrags) dürfen Sie noch keine Kapitalgesellschaft gegründet haben. Eine Gründung ist ab Eintritt der Stipendiatin in das EXIST-Women Projekt möglich. Allerdings sollte im Blick behalten werden, dass verschiedene Folgeförderungen wie z.B. das EXIST-Gründungsstipendium oder EXIST-Forschungstransfer nicht mehr beantragt werden können, sobald eine Kapitalgesellschaft gegründet ist. Kein Förderhindernis stellen Kapitalgesellschaften mit dem alleinigen Zweck der Vermögensverwaltung oder eine GbR dar. Die Inanspruchnahme des 3-monatigen EXIST-Women Stipendiums zur Sicherung des Lebensunterhalts ist unabhängig davon möglich, ob bereits gegründet wurde oder nicht.
Nein, es wird aber empfohlen, im Förderzeitraum wichtige Eckpunkte des Geschäftsmodells zu entwickeln, die Gründungsidee zu validieren und einen Fahrplan für die weiteren Schritte festzulegen. Am Ende der Förderung erstellt die Gründerin einen One-Pager, in dem die Gründungsidee kurz und prägnant dargestellt ist.
Brutto. Die Teilnehmerin geht mit dem Stipendiatinnenvertrag kein Angestelltenverhältnis ein, somit sind Einkommensteuer, Sozialversicherungsbeiträge etc. aus dem Stipendium eigenständig abzuführen. Es empfiehlt sich, möglichst frühzeitig eine Steuerberatungskanzlei zu konsultieren.
Ja, eine EXIST-Women Teilnehmerin darf auf ihrer Internetseite auf die Förderung verweisen und die Förderlogos verwenden. Dabei sollte sie explizit EXIST-Women nennen und die Hochschule oder den Namen des EXIST-Women Hochschulprojekts angeben. Bitte beachten Sie auch die Regelungen zu Veröffentlichungen im Zuwendungsbescheid (Nebenbestimmungen und Hinweise).
Beratung & Coaching
Die spezifischen Beratungs- und Qualifizierungsangebote können sich noch im Aufbau befinden. Spätestens bei Laufzeitbeginn müssen sie aber den Gründerinnen zur Verfügung stehen.
Nein, aber die gründerinnenspezifischen Programme sollten weiterentwickelt und ausgebaut werden.
Die gründerinnenspezifischen Maßnahmen sollten auf den Bedarf der angehenden Gründerinnen zugeschnitten sein (evtl. im Vorfeld Befragung durchführen), insbesondere Themen adressieren, die speziell für Gründerinnen relevant sind (z.B. Gründung und Familie, Geschäftsmodelle für Social Impact Gründungen, Fehlertoleranz, Umgang mit Diskriminierungserfahrungen etc.) und auch sehr frühe Phasen der Gründungsunterstützung umfassen (Gründungssensibilisierung, Entwicklung von Gründungsideen, Förderung von Kreativität und Erfinderinnengeist).
Denkbar sind auch Maßnahmen, die sich mit „allgemeinen“ Gründungsthemen befassen, aber in einem Format angeboten werden, das speziell auf Gründerinnen zugeschnitten ist (z.B. „Investorenansprache für Gründerinnen“, „Pitchtraining für Gründerinnen“ etc.). Die Maßnahmen können in einem Safe Space nur für Frauen angeboten oder als offenes Format für Männer und Frauen durchgeführt werden. Neben Qualifizierungsangeboten sind z.B. auch die Vermittlung von Soft Skills, Networking-Veranstaltungen oder Erfahrungsberichte von Role Models möglich.
Die individuelle Betreuung der Gründerinnen durch das Netzwerk im Rahmen der Förderung stellt dagegen keine gründerinnenspezifische Maßnahme dar, sondern wird ohnehin vorausgesetzt. Grundsätzlich sollten die Gründungsnetzwerke mit ihren Angeboten zielgerichtet insbesondere auch Frauen ansprechen, Gründerinnen als Role Models in ihre Angebote einbeziehen und Gründerinnen in ihrer Öffentlichkeitsarbeit stärker sichtbar machen.
Die antragstellende Einrichtung entscheidet selber, welche und wie viele Maßnahmen sie in ihren Antrag aufnimmt. Die Beratungs- und Qualifizierungsmaßnahmen müssen zu den Gründerinnen vor Ort passen. Good Practice-Beispiele für die Gründerinnenunterstützung finden Sie hier. Das Angebot an gründerinnenspezifischen Maßnahmen spielt eine wichtige Rolle bei der Bewertung der Anträge.
Ja, es sollte aber deutlich werden, welchen eigenen Anteil die antragstellende Einrichtung an dem Angebot hat. Grundsätzlich ist eine Vernetzung zwischen unterschiedlichen Einrichtungen und mit externen Partnern erwünscht.
Sofern ausreichend Plätze vorhanden sind, sollten die Hochschulen/Forschungseinrichtungen die gründerinnenspezifischen Beratungs- und Qualifizierungsmaßnahmen auch für nicht-Stipendiatinnen öffnen. Je nachdem, ob die Einrichtung die Maßnahme in einen geschlossenen Safe Space anbieten möchte oder nicht, ist auch die Teilnahme von gründungsinteressierten Männern denkbar (z.B. Veranstaltung zur Vereinbarkeit von Familie und Gründung).
Ja, wenn ausreichende zeitliche Kapazitäten für die Betreuung vorhanden sind.
Um auch bei begrenzten finanziellen und personellen Ressourcen dauerhaft Maßnahmen und Strukturen für Gründerinnen an Ihrer Hochschule zu etablieren, können Sie z.B. folgende Möglichkeiten nutzen: inhaltliche Kooperationen mit anderen Hochschulen (Region+), gemeinsame Veranstaltungen Online/Präsenz, eigene Veranstaltungen auch für Partner anbieten (Online/Präsenz), inhaltliche Kooperationen mit externen Partnern (z.B. IHK), Good-Practice-Austausch Gründerinnenunterstützung (Good Practice siehe EXIST-Women Seite), Veranstaltungen aufzeichnen, von den Teilnehmerinnen mitorganisierte Formate.
Der oder die Hochschulmitarbeitende übernimmt die Projektleitung für das Gesamtprojekt, also für alle in der Kohorte eingeschlossenen Frauen der Hochschule/Forschungseinrichtung. Das Gründungsnetzwerk stellt jeder angehenden Gründerin eine geeignete Mentorin mit Gründungserfahrung zur Verfügung, legt (ggf. unter Einbeziehung der Mentorin) zusammen mit der angehenden Gründerin deren individuellen Fahrplan mit Meilensteinen für die Projektlaufzeit fest: Identifikation bzw. Validierung der Gründungsidee, Teilnahme an internen und externen Unterstützungs- und Fortbildungsmaßnahmen, Networking, Coaching, Geschäftsmodellentwicklung, Suche nach Co-Gründerinnen und -Gründern, Folgefinanzierung, nächste Schritte nach der Förderung.
Die Mentorin mit Gründungserfahrung übernimmt die unternehmerische Begleitung der Gründerin während der Förderung. Sie teilt eigene unternehmerische Erfahrungen, steht der Gründerin für regelmäßige Besprechungen zur Verfügung und unterstützt sie bei der Entwicklung eines unternehmerischen Mindsets.
Konditionen Antragstellung/Durchführung
Nein, pro Hochschule/Forschungseinrichtung kann pro Förderrunde ein Antrag für 5-10 Gründerinnen gestellt werden.
Nein, in jeder Antragsrunde ist pro Einrichtung nur ein Antrag für 5-10 (im Einzelfall 20) Gründerinnen möglich.
Nein, sofern ein Antrag für 5-10 Teilnehmerinnen gestellt wird, können die angehenden Gründerinnen auch später benannt werden. Um den angehenden Gründerinnen eine möglichst lange individuelle Förderdauer zu ermöglichen, ist eine frühzeitige Auswahl von Vorteil. In der Regel sollte daher die Benennung der Frauen und ihrer Mentorinnen innerhalb von 2 Monaten, spätestens jedoch innerhalb von 4 Monaten nach Laufzeitbeginn erfolgen. Nur in begründeten Einzelfällen ist eine Nachbenennung nach 6 Monaten möglich. Für NN-Gründerinnen bitte Absolventinnen-Stipendien ansetzen.
Ein Antrag wird immer nur von einer Einrichtung gestellt. Es ist aber möglich, dass mehrere Einrichtungen in einer Region die Gründerinnenförderung gemeinsam organisieren und die antragstellende Einrichtung Gründerinnen der Partnereinrichtungen in ihren Antrag mit aufnimmt. Die Begleitungspauschale wird nur der antragstellenden Einrichtung gewährt.
In der Regel sind Anträge mit 5-10 Gründerinnen vorgesehen. Eine Förderung von Anträgen mit bis zu 20 Gründerinnen ist nur im nachvollziehbar begründeten Einzelfall möglich, wenn der Auswahlprozess zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgeschlossen ist und die Teilnehmerinnen mit dem Antrag benannt werden (Anlage 5 beifügen).
Wenn im Projekt noch ausreichende Restmittel vorhanden sind, können daraus innerhalb von 6 Monaten nach Laufzeitbeginn ausnahmsweise zusätzliche Teilnehmerinnen finanziert werden. Bitte senden Sie Ihrem Betreuungstandem per E-Mail einen formlosen Antrag mit der aktualisierten Anlage 5. Sind im Projekt keine ausreichenden Restmittel vorhanden, kann die Zahl der Teilnehmerinnen dagegen leider nicht erhöht werden.
Ja, beide erhalten Sachmittel. Ob es bereits ein Team gibt, spielt bei der Förderung zunächst keine Rolle.
Das EXIST-Women Beratungs- und Qualifizierungsprogramm mit zentralen und dezentralen Maßnahmen ist auf 12 Monate ausgelegt, und die angehenden Gründerinnen soll-en idealerweise das gesamte Programm durchlaufen. In der 1. Antragsrunde von EXIST-Women müssen viele der antragstellenden Einrichtungen zunächst noch geeignete Strukturen und Prozesse aufbauen, so dass die individuelle Förderung hier weniger als 12 Monate betragen kann. Eine Bündelung der dezentralen Angebote in einer kürzeren Intensivphase ist möglich. Außerhalb der Intensivphase werden die Gründerinnen weiterhin individuell durch das Gründungsnetzwerk betreut.
Das 3-monatige EXIST-Women Stipendium kann auf einen beliebigen Zeitraum innerhalb der 12-monatigen Projektlaufzeit gelegt werden, in dem die Voraussetzungen für den Stipendienbezug gegeben sind. In der Regel sollte das Stipendium an drei aufeinanderfolgenden Monaten in Anspruch genommen werden. Außerhalb des Zeitraums, in dem das Stipendium tatsächlich bezogen wird, müssen die Voraussetzungen für den Stipendienbezug nicht erfüllt sein.
Nein, sofern für die erste Gründerin bereits Ausgaben im Projekt angefallen sind, ist dies nicht möglich.
Die Höhe des personengebundenen Stipendiums für eine Studentin beträgt 1.000 Euro pro Monat, unabhängig davon, ob sie bereits über einen vorherigen Berufs- oder Studienabschluss verfügt oder nicht. Dies gilt auch für Studentinnen im Urlaubssemester. Teilnehmerinnen, die bereits einen Studienabschluss haben und aktuell ein Promotionsstudium oder ein berufsbegleitendes Studium absolvieren, werden bei EXIST-Women hingegen als Absolventinnen eingestuft (Stipendienhöhe: 2.500 €/Monat).
Bitte nutzen Sie zunächst alle im Vorhaben verfügbaren Mittel. Sobald diese Mittel aufgebraucht sind, können Sie (ab einer Differenz von ca. 500 €) einen Aufstockungsantrag mit Begründung an die jeweiligen Ansprechpartnerinnen und –partner des eigenen EXIST-Women Projekts bei PTJ stellen. Ein verbindlicher Anspruch auf Aufstockung besteht nicht, es handelt sich um eine Einzelfallprüfung. Falls nur höhere Kinderzuschläge vorliegen, ist ein formloser Antrag ausreichend. Bei höheren Stipendienansprüchen stellen Sie – nachdem wir grundsätzlich zugestimmt haben – bitte einen Antrag mittels Profi-Pin über Easy-Online.
Nein, der Stand vor und nach Förderbeginn wird aber erfasst und für das Fortschrittsmonitoring zum Gesamtprogramm verwendet.
Die Mittel können für Honorare, Erstellung von Kommunikationsmitteln/Druckkosten, Mieten für Veranstaltungsräume, studentische Hilfskräfte, Auftragsvergaben oder ähnliches verwendet werden. Im VN wird nur die pauschale Gesamtsumme der Begleitungspauschale angegeben. Die Hochschule bestätigt dem Projektträger, dass die Pauschale für den Aufbau und die Umsetzung des Bewerbungsprozesses sowie für Etablierung und Durchführung spezifischer Qualifizierungsformate zur Befähigung von Frauen in der Vorgründungsphase eingesetzt wird.
Das Gründungsnetzwerk legt (ggf. unter Einbeziehung der Mentorin) zusammen mit der angehenden Gründerin deren individuellen Fahrplan mit Meilensteinen für die Projektlaufzeit fest und plant entsprechend die Verwendung der Sachmittel. Zunächst sollte sichergestellt sein, dass für Teilnahmegebühren und sonstige projektspezifische Ausgaben für Beratungsleistungen, Coaching und Reisen (z.B. Reisekosten zur Teilnahme am verpflichtenden Seminar Gründerin) ausreichend Mittel vorhanden sind.
Wenn das gewährleistet ist, können über die Sachmittel auch andere Ausgaben zur Gründungsvorbereitung (z.B. Anschaffung von Verbrauchsmaterial, Auftragsvergaben, Geräte) erfolgen.
Die Verausgabung der Sachmittel erfolgt über die Wissenschaftliche Einrichtung. Nach vorheriger Absprache sollte auch eine Verauslagung von Kosten durch die Gründerin zugelassen werden.
Alternativ kann die Wissenschaftliche Einrichtung nach Abschluss des Stipendiatinnenvertrags die vollen Sachmittel als Pauschale an die Teilnehmerin auszahlen. Im Lauf des Projekts reicht die Teilnehmerin dann bei der Hochschule die Belege für die aus den Sachmitteln finanzierten Ausgaben ein. Die Hochschule prüft, ob die Ausgaben in Bezug zur Gründungsqualifizierung und -vorbereitung stehen, und bewahrt die Belege auf.
Wurde kein Stipendiatinnenvertrag abgeschlossen oder wurden Sachmittel in der Laufzeit des Gesamtprojekts nicht oder nicht zweckentsprechend verwendet, sind diese Mittel an die Bundeskasse zurückzuzahlen.
Beratungs- oder Recherchekosten zu Schutzrechten können aus den Sachmitteln finanziert werden. Wenn das Patent auf die Hochschule angemeldet wird, können auch direkte Patentkosten aus den Sachmitteln finanziert werden. Anmeldungen von Schutzrechten auf Privatpersonen oder das gegründete Unternehmen sind dagegen nicht förderfähig.
Geringwertige Wirtschaftsgüter können nach Abschluss der Förderung der Gründerin wei-terhin zur Verfügung gestellt und übertragen werden. Aus der EXIST-Förderung beschaffte Geräte oberhalb der Inventarisierungsgrenze (in der Regel 800 €) können per De-minimis an das Gründungsunternehmen (Kapitalgesellschaft oder Einzelunternehmen), das aus der Förderung hervorgegangen ist, übertragen werden.
Ein Studienabschluss (Bachelor, Master, Diplom, Promotion) kann für EXIST-Women dann anerkannt werden, wenn die ausstellende Hochschule rechtsverbindlich erklärt, dass alle Leistungen erbracht wurden, die notwendig sind, um den Abschluss zu erhalten. Dies kann in unterschiedlicher Form erfolgen (Zeugnis, Bestätigung des Prüfungsamtes). Hat eine Teilnehmerin nach Abschluss eines Studiums / einer Promotion Anspruch auf das höhere Stipendium, wird dieses ab dem Folgemonat nach Abschluss gewährt.
Nein, der Projektträger entscheidet über den Gesamtantrag der Einrichtung und nicht über einzelne zu fördernde Gründerinnen. Die antragstellende Einrichtung führt den Auswahlprozess durch und ist dafür verantwortlich, dass die ausgewählten Bewerberinnen die Zugangsvoraussetzungen erfüllen.
Die antragstellende Einrichtung informiert die Zielgruppe innerhalb des eigenen Hauses und ggf. darüber hinaus möglichst breit über die geplante Bewerbung bei EXIST-Women (öffentliche Bekanntmachung). Sie berät potentielle Bewerberinnen zum Förderprogramm und ruft sie zur Bewerbung auf. Die Einrichtung benennt das Gremium für den transparent zu gestaltenden Auswahlprozess, formuliert die Auswahlkriterien und doku-mentiert den Auswahlprozess. Die Auswahl der zu fördernden Gründerinnen kann auch nach Laufzeitbeginn erfolgen und sollte idealerweise innerhalb von 2 Monaten nach Laufzeitbeginn abgeschlossen sein (siehe oben).
Die Einrichtungen müssen den Gründerinnen kostenfrei Arbeitsplätze (z.B. in Gründungszentren, Bibliotheken o.ä.) zur Verfügung stellen und ihnen die kostenfreie Benutzung der Werkstätten, Laboratorien, Rechenzentren und/oder sonstigen Einrichtungen und Ressourcen für die Entwicklungsarbeiten während und außerhalb der Dienstzeiten für die Dauer der Förderung ermöglichen. Es besteht kein Anspruch auf eine Ausstattung etwa mit einem Laptop o.ä..
Nein, in der 2023 startenden Pilotphase nicht. Für die Folgerunden ist eine ESF-Finanzierung angedacht.
EXIST-Forschungstransfer
Ziel der ersten Förderphase von EXIST-Forschungstransfer ist es, Entwicklungsarbeiten zum Nachweis der technischen Realisierbarkeit durchzuführen, Prototypen zu entwickeln, den Businessplan auszuarbeiten und schließlich das Unternehmen zu gründen.
Gefördert werden Forscherteams an Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen (maximal drei Wissenschaftler/Innen und technische Assistent/Innen) und eine Person mit betriebswirtschaftlicher Kompetenz.
Über EXIST-Forschungstransfer können Personalausgaben / -kosten für maximal vier Personalstellen sowie Sachausgaben / -kosten finanziert werden. Zu den Sachausgaben / -kosten zählen bspw. Gebrauchsgegenstände, Verbrauchsmaterial, Investitionsgüter, Schutzrechte, Marktrecherchen sowie die Vergabe von Aufträgen und Coachingmaßnahmen. Studentische Hilfskräfte können ebenfalls finanziert werden. Die Ausgaben/Kosten für studentische Hilfskräfte und Sachausgaben/-kosten sind grundsätzlich bis zu insgesamt 250.000 € förderfähig.
Vorhaben der vom Bund und Ländern gemeinsam grundfinanzierten Forschungseinrichtungen der FhG, HGF, Max-Planck-Gesellschaft, Leibniz-Gemeinschaft können bis zu 90 %, die von Hochschulen und sonstigen Forschungseinrichtungen bis zu 100 % gefördert werden. Der Förderzeitraum beträgt grundsätzlich bis zu 18 Monate. Für hochinnovative und nachweisbar besonders zeitaufwändige Entwicklungsvorhaben kann mit ausdrücklicher Zustimmung der Expertenjury ein Förderzeitraum von bis zu 36 Monaten eingeräumt werden.
Darüber hinaus wird das Seminar „Gründerteam“, das sich im Programm EXIST-Gründerstipendium bewährt hat, auch für EXIST-Forschungstransfer-Projekte durchgeführt.
Weitere Informationen erhalten Sie unter Antragstellung Förderphase I.
Gegenstand der Förderung sind weitere Entwicklungsarbeiten, Maßnahmen zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit im neu gegründeten Technologieunternehmen sowie die Schaffung der Voraussetzungen für eine externe Unternehmensfinanzierung.
Antragsteller sind kleine technologieorientierte Kapitalgesellschaften mit einer Stammeinlage von mind. 25.000 €, die im Verlauf von Förderphase I gegründet wurden, wobei die wesentlichen Know-how-Träger aus Förderphase I ihr Wissen und ihre Arbeitskraft in das neue Unternehmen einbringen und zumindest durch eine Person in der Geschäftsführung vertreten sind. Deutlich mehr als 50 % der Geschäftsanteile müssen sich im Eigentum der im Unternehmen tätigen Gründerinnen und Gründer befinden.
In der Förderphase II kann ein nicht-rückzahlbarer Zuschuss von bis zu 180.000 Euro, jedoch höchstens 75 Prozent der spezifischen Kosten des Vorhabens, gewährt werden.
Als Voraussetzung zur Förderung stellt das Unternehmen eigene Mittel sowie ggf. Beteiligungskapital im Verhältnis 1:3 (bis zu 60.000 Euro) zur Verfügung. Die Förderphase II soll grundsätzlich einen Zeitraum von 18 Monaten nicht überschreiten.
Weitere Informationen erhalten Sie unter Antragstellung Förderphase II.
Vor Antragstellung (Förderphase I)
- Das örtliche Gründungsnetzwerk ist die zentrale Anlaufstelle für den Erstkontakt. Hier erfolgen die Erstberatung und die Unterstützung bei der formalen Antragstellung.
- Der Antragsteller ist aber immer die Hochschule bzw. Forschungseinrichtung, d.h. der Antrag muss meist in der Verwaltung rechtsverbindlich unterschrieben werden.
- Darüber hinaus sollte das Gründungsteam während der Laufzeit von einer Mentorin bzw. einem Mentor beratend begleitet werden. Diese Person ist eine erfahrene Hochschullehrerin bzw. Hochschulleiter oder Wissenschaftlerin bzw. Wissenschaftler (mind. Arbeitsgruppenleiterin bzw. Arbeitsgruppenleiter), die/der aufgrund ihrer/seiner wissenschaftlichen Kompetenz die Weiterentwicklung fachlich unterstützen kann. Die Mentorin bzw. der Mentor kann aber nicht als Projektleiter benannt werden.
- Zusätzliche Partner aus der Wirtschaft oder eine Unterstützung durch Business Angel werden ausdrücklich begrüßt.
- Die Einreichung von Projektanträgen ist kontinuierlich möglich, jedoch werden diese bis zum 31.08., 30.11. und 31.03. gesammelt und anschließend weiterbearbeitet.
- Nach einer Begutachtung (ca. 2 Monate) wird das Gründungsteam im Falle einer Förderempfehlung zur Präsentation vor einer Experten-Jury eingeladen, die daraufhin ein Votum abgibt. Das Ergebnis wird dann kurzfristig durch den Projektträger Jülich bekanntgegeben. Die Jurysitzungen finden ca. 3 Monate nach den o.g. Terminen statt.
- Im Anschluss an das Bewertungsverfahren werden Juryauflagen kommuniziert, die administrative Prüfung der beantragten Personal- und Sachmittel abgeschlossen und der Zuwendungsbescheid erstellt. Dieser Prozess kann bis zu 2 Monate dauern. Zum Jahreswechsel (Kassenschluss, Freigabe neuer Haushaltsmittel) oder bei Juryauflagen kann sich der Prozess zusätzlich verzögern. Ein Start ist i.d.R. 5 – 6 Monate nach den o.g. Sammelterminen möglich.
- Ein Anspruch auf Förderung besteht nach Erhalt des Zuwendungsbescheids und nicht mit dem positiven Votum der Jury. Beachten Sie, dass verbindliche Bestellungen und die Erteilung von Aufträgen erst nach Laufzeitbeginn des Projektes erfolgen dürfen. Weiterhin muss vor der Besetzung von Stellen, die im Antrag noch mit NN angegeben waren, die Zustimmung des Projektträgers Jülich eingeholt werden.
- Hinweis: Setzen Sie sich frühzeitig mit dem zuständigen Einkaufssachbearbeiter in Verbindung, da in den Hochschulen und Forschungseinrichtungen vor Ort spezifische Regeln, Fristen und Verordnungen bei Auftragsvergaben und Anschaffungen einzuhalten sind.
Die Unterstützung bei der Antragstellung erfolgt durch das örtliche Gründungsnetzwerk der Hochschule / Forschungseinrichtung (Transferstelle, Gründerbüro, Zentrum für Entrepreneurship etc.). Die Mitarbeitenden des Gründungsnetzwerkes haben meist schon Anträge begleitet und können die grundsätzliche Passfähigkeit zum Förderprogramm gut einschätzen. Sollten sich die Mitarbeitenden des Gründungsnetzwerkes dennoch unsicher sein, kann über das Netzwerk eine Voranfrage mit einem Umfang von max. 2 Seiten eingereicht werden. Hier sollte aber möglichst kein oberflächlicher Gesamtüberblick eingereicht werden, sondern gezielt auf die Fragen eingegangen werden. Eine Voranfrage ist nicht verpflichtend und geht nicht in die spätere Bewertung ein. Die Antwort ist auch als unverbindlich anzusehen.
Zur Förderrichtlinie GO-Bio next gibt es Abgrenzungskriterien, die erfüllt sein sollten, um eine Förderung bei EXIST-Forschungstransfer zu gewährleisten. Wichtige Kriterien sind die benötigte Entwicklungszeit und der Gesamtfinanzbedarf. Die beantragten Gesamtmittel liegen bei EXIST Forschungstransfer Phase I üblicherweise unter 2,5 Mio. €. Der Entwicklungszeitraum in der Förderphase I sollte 2,5 Jahre nicht deutlich überschreiten.
Bei Gründungsvorhaben, die für EXIST-Forschungstransfer und GO-Bio next passfähig sein könnten, melden Sie sich gerne vor einer Antragstellung beim Projektträger.
Anfragen können über die EXIST-Hotline gestellt werden. Anfragen per E-Mail zu EXIST-Forschungstransfer können an ptj-exist-forschungstransfer@fz-juelich.de adressiert werden. Für ein persönliches Gespräch erreichen Sie das EXIST-Team unter 030/20199-411. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass die Hotline manchmal nicht durchgängig besetzt ist, da die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Tagesgeschäft auch andere Termine wahrnehmen müssen. Eine vorherige Terminabstimmung ist aber i.d.R. nicht erforderlich.
Wissenswertes zur Antragstellung (Förderphase I)
Nein, das ist grundsätzlich nicht möglich. Die Amtssprache ist deutsch (vgl. § 23 im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).
- Der Umfang sollte unbedingt eingehalten werden. Es ist aber zulässig, den Proof of Principle auf drei Seiten separat darzustellen (z.B. Messkurven, Fotos von Laboraufbauten etc.).
- Inhaltsverzeichnisse, Quellenverzeichnisse oder externe Schriftstücke (z.B. LOI von Partnern oder potentiellen Pilotkunden) werden nicht zu den 25 Seiten gezählt.
Nein, Verbundprojekte können im EXIST-Programm leider nicht umgesetzt werden. Sofern sich das Gründungsteam aus Personen von mehreren Einrichtungen zusammensetzt, sollte sich das Team für eine Einrichtung entscheiden.
Wissenswertes zu Laufzeit, Personal- und Sachmittel (Förderphase I)
Besonders zeitaufwändige und hochinnovative Entwicklungsvorhaben können im Einzelfall bis zu 36 Monate gefördert werden. Hierfür ist jedoch die ausdrückliche Zustimmung der Expertenjury erforderlich. Beispiele sind Projekte mit hohen Zulassungsanforderungen oder besonders langen Entwicklungszeiträumen wie z.B. in den Bereichen der Biotechnologie, Medizintechnik, Diagnostik oder Energietechnologien.
- Die Sachmittel umfassen alle Ausgaben bzw. Kosten für Anschaffungen, studentische Hilfskräfte, Mieten, Dienstleistungen, Coaching, Patente etc. Nicht berücksichtigt werden die Personalmittel für das Gründungsteam sowie die Anreizpauschale für das Gründungsnetzwerk.
- Die Richtlinie zum EXST-Forschungstransfer gibt einen Sachmittelrahmen von 250 Tsd. € vor. Dieser kann in Ausnahmefällen überschritten werden, wenn ein besonders hoher Bedarf nachgewiesen werden kann, insbesondere für die Anschaffung spezieller Geräte, ohne die das Vorhaben nicht durchführbar wäre.
Promotionen sollten möglichst bis zum Projektbeginn abgeschlossen werden. Die Vorlage einer Promotionsurkunde kann ggf. nachgereicht werden. Von einer Promotion parallel zum Gründungsprojekt wird aber abgeraten, um eine Doppelbelastung sowie ggf. auch Interessenskonflikte (z.B. beim IP-Transfer) zu vermeiden.
Während der Laufzeit (Förderphase I)
- Bei einem Coach handelt es sich um eine Gründungsberaterin oder einen Gründungsberater, der das Forscherteam in allen Fragen der Gründungsvorbereitung, der Wahl eines passenden Produkt- und Dienstleistungsangebotes, der Vermarktungsstrategie und der Unternehmensfinanzierung berät. Bei der Auswahl des Coachs sollte unbedingt nach Referenzen (eigene praktische Gründungserfahrung) gefragt werden. Den Ausschlag für die Beauftragung des Coachs gibt letztlich die „persönliche Chemie“, denn ein Coach begleitet das Forscher- bzw. das daraus wachsende Gründungsteam, als Vertrauensperson in der Regel über viele Monate.
- In vielen Fällen kann dennoch ein Coach nicht alle Aspekte abdecken. Es ist daher auch zulässig, mehr als einen Coach auszuwählen. Dazu wird ein Coachingplan erstellt, in dem die Beraterinnen und Berater sowie deren Leistungen (in Tagewerken) konkret benannt werden. In diesen sollten auch weitere Qualifizierungsmaßnahmen zum unternehmerischen Denken und Handeln sollten anhand der individuellen Erfordernisse im Gründungsteam berücksichtigt werden. Der Coachingplan ist mit dem Projektträger Jülich abzustimmen.
- Neben der Vermittlung durch das örtliche Gründernetzwerk kann auch unabhängig von der Hochschule über Eigeninitiative des Forscher- bzw. Gründungsteams ein passender Coach gesucht werden. Oft teilen auch andere Startups ihre Erfahrungen.
Während der Projektlaufzeit in Förderphase I darf das Unternehmen bereits gegründet werden. Die Geschäftstätigkeit kann aufgenommen und Umsätze können erwirtschaftet werden. Zu beachten ist, dass eine Regelung zur Nebentätigkeit mit der Hochschule bzw. Forschungseinrichtung getroffen wird oder dass die wöchentliche Arbeitszeit im geförderten Projekt reduziert wird. Die wirtschaftliche Tätigkeit des gegründeten Unternehmens ist hinsichtlich der Einnahmen und aller Kosten strikt vom geförderten EXIST-Forschungstransferprojekt an der Hochschule/Forschungseinrichtung zu trennen.
- Die Schutzrechte an Erfindungen, die aus vorheriger Forschung oder aus Ergebnissen der Förderphase I entstanden und Grundlage des geplanten Unternehmens sind, müssen dem Unternehmen für eine wirtschaftliche Verwertung ohne Einschränkungen zur Verfügung stehen. Hierfür ist zwischen der Hochschule bzw. Forschungseinrichtung und dem Gründungsunternehmen eine entsprechende vertragliche Regelung zu treffen, z.B. im Rahmen eines Lizenz-, Kauf- oder Beteiligungsvertrages. Dies ist Voraussetzung für die Förderphase II.
- Erster Schritt ist die Einreichung einer Anlage zum späteren IP-Transfer inkl. eines Memorandum of Understanding (Absichtserklärung) mit den Antragsunterlagen. Diese sollte bereits detaillierte Angaben zu den Vertragsbedingungen enthalten. Das könnten z.B. Aussagen über die Höhe der Lizenzgebühren, den Zeitpunkt, ab wann Zahlungen zu leisten sind. Den Kontakt zur zuständigen Stellen an der Hochschule bzw. Forschungseinrichtung sollten Gründungsnetzwerk und/oder Mentor*in vermitteln.
- 12 Monate nach Laufzeitbeginn muss ein TermSheet oder ein Optionsvertrag eingereicht werden, in dem die Hochschule bzw. Forschungseinrichtung dem Gründungsteam die Möglichkeit eröffnet, den Transfer zu festgelegten Bedingungen zu vollziehen, auch wenn die Unternehmensgründung noch nicht vollzogen ist.
- Zur Antragstellung auf Förderphase II, spätestens mit der Vorlage des Verwendungsnachweises, soll der IP-Transfer mit einer finalen vertraglichen Regelung abgeschlossen werden.
- Die Prototypen und Investitionen gehören der Hochschule oder Forschungseinrichtung. Intention des Förderprogramms ist es, dass diese vom Gründungsunternehmen auch nach Ablauf der Förderung weiterhin genutzt oder erworben werden können. Bis zum Ende der Förderphase I soll diese Absichtserklärung in eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem gegründeten Unternehmen und der Hochschule bzw. Forschungseinrichtung überführt werden.
- Die Nutzung der Geräte / Prototypen könnte z.B. über einen Mietvertrag (auch mit späterer Kaufoption), als Dauerleihgabe, Übertragung zum Restwert o.ä. ermöglicht werden. Je nach Art der Geräte / Prototypen ist eine spezifische Vereinbarung zu treffen.
- Die vertragliche Regelung muss marktmäßigen Gepflogenheiten entsprechen und soll einer nachhaltigen kommerziellen Entwicklung des Unternehmens förderlich sein. Von marktüblichen Bedingungen kann zu Gunsten des Gründungsunternehmens abgewichen werden, wenn der die marktüblichen Konditionen unterschreitende Differenzbetrag seitens der Hochschule/Forschungseinrichtung als „De-minimis“-Beihilfe gewährt wird. (Rechtsgrundlage für „De-minimis“-Beihilfen, Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 der EU-Kommission vom 18. Dezember 2013; Erklärung für De minimis-Beihilfen sowie Bescheinigung für De minimis-Beihilfen).
- Erzielt die Hochschule Einnahmen aus dem Verkauf von Prototypen oder Investitionen, sind die Erlöse entsprechend der Förderquote an das BMWK zu erstatten.
Förderphase II
- Anträge für die Förderphase II können bereits ca. 6 Monate vor Laufzeitende der Förderphase I beim Projektträger Jülich eingereicht werden. Bitte halten Sie rechtzeitig Rücksprache mit den jeweiligen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern beim Projektträger Jülich, um die genauen Modalitäten zu klären. Planen Sie bitte auch einen ausreichenden zeitlichen Vorlauf zur Bearbeitung und Begutachtung der Anträge ein.
- Wesentliche Voraussetzungen für eine Förderung in Förderphase II sind der Nachweis des Proof of Concept und ein überzeugender Businessplan inkl. schlüssigem Finanzierungskonzept.
- Aus der Förderphase I muss eine Unternehmensgründung hervorgehen, die vor einer Bewilligung von Förderphase II vollzogen sein muss. Als Rechtsform muss eine Kapitalgesellschaft mit einem Stammkapital von mind. 25.000 € gewählt werden.
Die Antragstellung erfolgt durch das gegründete Unternehmen. Ist die Gründung der Kapitalgesellschaft noch nicht vollzogen, kann der Antrag durch das Unternehmen in Gründung (i. G) oder in Planung (i. Pl.). Vor Beginn der Förderphase II muss die Gründung vollzogen sein (Eintrag im Handelsregister) und der Nachweis der notwendigen Eigenmittel erbracht werden.
- Nein, das ist leider nicht möglich. Die Richtlinie schreibt vor, dass sich nur Unternehmen bzw. in Gründung befindliche Unternehmen bewerben dürfen, welche die Förderphase I erfolgreich durchlaufen haben.
- Eine Ausnahme wurde für Unternehmen festgelegt, welche das EXIST-Gründungsstipendium mit Schwerpunkt KI erfolgreich durchlaufen haben („Modellprojekt“). Dies betrifft aber nur Gründungsteams, denen das Gründungsstipendium nach Veröffentlichung der Richtlinie vom 11.04.2023 bewilligt wurde.