Häufige Fragen zu exist Forschungstransfer
Hier findest du Antworten auf häufige Fragen rund um Antragstellung, Förderung und Projektverlauf bei exist Forschungstransfer.
question_answer::Was ist das Ziel von Förderphase I?
Ziel der ersten Förderphase von EXIST-Forschungstransfer ist es, Entwicklungsarbeiten zum Nachweis der technischen Realisierbarkeit durchzuführen, Prototypen zu entwickeln, den Businessplan auszuarbeiten und schließlich das Unternehmen zu gründen.
question_answer::Wer wird in Förderphase I gefördert?
Gefördert werden Forscherteams an Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen (maximal drei Wissenschaftler/Innen und technische Assistent/Innen) und eine Person mit betriebswirtschaftlicher Kompetenz.
question_answer::Wie wird in Förderphase I gefördert?
Über EXIST-Forschungstransfer können Personalausgaben / -kosten für maximal vier Personalstellen sowie Sachausgaben / -kosten finanziert werden. Zu den Sachausgaben / -kosten zählen bspw. Gebrauchsgegenstände, Verbrauchsmaterial, Investitionsgüter, Schutzrechte, Marktrecherchen sowie die Vergabe von Aufträgen und Coachingmaßnahmen. Studentische Hilfskräfte können ebenfalls finanziert werden. Die Ausgaben/Kosten für studentische Hilfskräfte und Sachausgaben/-kosten sind grundsätzlich bis zu insgesamt 250.000 € förderfähig.
Vorhaben der vom Bund und Ländern gemeinsam grundfinanzierten Forschungseinrichtungen der FhG, HGF, Max-Planck-Gesellschaft, Leibniz-Gemeinschaft können bis zu 90 %, die von Hochschulen und sonstigen Forschungseinrichtungen bis zu 100 % gefördert werden. Der Förderzeitraum beträgt grundsätzlich bis zu 18 Monate. Für hochinnovative und nachweisbar besonders zeitaufwändige Entwicklungsvorhaben kann mit ausdrücklicher Zustimmung der Expertenjury ein Förderzeitraum von bis zu 36 Monaten eingeräumt werden.
Darüber hinaus wird das Seminar „Gründerteam“, das sich im Programm EXIST-Gründerstipendium bewährt hat, auch für EXIST-Forschungstransfer-Projekte durchgeführt.
Weitere Informationen erhalten Sie unter Antragstellung Förderphase I.
question_answer::Was ist das Ziel von Förderphase II?
Gegenstand der Förderung sind weitere Entwicklungsarbeiten, Maßnahmen zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit im neu gegründeten Technologieunternehmen sowie die Schaffung der Voraussetzungen für eine externe Unternehmensfinanzierung.
question_answer::Wer wird in Förderphase II gefördert?
Antragsteller sind kleine technologieorientierte Kapitalgesellschaften mit einer Stammeinlage von mind. 25.000 €, die im Verlauf von Förderphase I gegründet wurden, wobei die wesentlichen Know-how-Träger aus Förderphase I ihr Wissen und ihre Arbeitskraft in das neue Unternehmen einbringen und zumindest durch eine Person in der Geschäftsführung vertreten sind. Deutlich mehr als 50 % der Geschäftsanteile müssen sich im Eigentum der im Unternehmen tätigen Gründerinnen und Gründer befinden.
question_answer::Wie wird in Förderphase II gefördert?
In der Förderphase II kann ein nicht-rückzahlbarer Zuschuss von bis zu 180.000 Euro, jedoch höchstens 75 Prozent der spezifischen Kosten des Vorhabens, gewährt werden.
Als Voraussetzung zur Förderung stellt das Unternehmen eigene Mittel sowie ggf. Beteiligungskapital im Verhältnis 1:3 (bis zu 60.000 Euro) zur Verfügung. Die Förderphase II soll grundsätzlich einen Zeitraum von 18 Monaten nicht überschreiten.
Weitere Informationen erhalten Sie unter Antragstellung Förderphase II.
headline::Vor Antragstellung (Förderphase I)Wer unterstützt mich an meiner Hochschule bzw. Forschungseinrichtung bei der Antragstellung? Wer ist zu beteiligen?
- Das örtliche Gründungsnetzwerk ist die zentrale Anlaufstelle für den Erstkontakt. Hier erfolgen die Erstberatung und die Unterstützung bei der formalen Antragstellung.
- Der Antragsteller ist aber immer die Hochschule bzw. Forschungseinrichtung, d.h. der Antrag muss meist in der Verwaltung rechtsverbindlich unterschrieben werden.
- Darüber hinaus sollte das Gründungsteam während der Laufzeit von einer Mentorin bzw. einem Mentor beratend begleitet werden. Diese Person ist eine erfahrene Hochschullehrerin bzw. Hochschulleiter oder Wissenschaftlerin bzw. Wissenschaftler (mind. Arbeitsgruppenleiterin bzw. Arbeitsgruppenleiter), die/der aufgrund ihrer/seiner wissenschaftlichen Kompetenz die Weiterentwicklung fachlich unterstützen kann. Die Mentorin bzw. der Mentor kann aber nicht als Projektleiter benannt werden.
- Zusätzliche Partner aus der Wirtschaft oder eine Unterstützung durch Business Angel werden ausdrücklich begrüßt.
question_answer::Wer unterstützt mich an meiner Hochschule bzw. Forschungseinrichtung bei der Antragstellung? Wer ist zu beteiligen?
- Das örtliche Gründungsnetzwerk ist die zentrale Anlaufstelle für den Erstkontakt. Hier erfolgen die Erstberatung und die Unterstützung bei der formalen Antragstellung.
- Der Antragsteller ist aber immer die Hochschule bzw. Forschungseinrichtung, d.h. der Antrag muss meist in der Verwaltung rechtsverbindlich unterschrieben werden.
- Darüber hinaus sollte das Gründungsteam während der Laufzeit von einer Mentorin bzw. einem Mentor beratend begleitet werden. Diese Person ist eine erfahrene Hochschullehrerin bzw. Hochschulleiter oder Wissenschaftlerin bzw. Wissenschaftler (mind. Arbeitsgruppenleiterin bzw. Arbeitsgruppenleiter), die/der aufgrund ihrer/seiner wissenschaftlichen Kompetenz die Weiterentwicklung fachlich unterstützen kann. Die Mentorin bzw. der Mentor kann aber nicht als Projektleiter benannt werden.
- Zusätzliche Partner aus der Wirtschaft oder eine Unterstützung durch Business Angel werden ausdrücklich begrüßt.
question_answer::Wie lange dauert die Antragsbearbeitung? Wann bekomme ich Bescheid, ob mein Projekt gefördert wird oder nicht? Wann kann mein Projekt starten?
- Die Einreichung von Projektanträgen ist kontinuierlich möglich, jedoch werden diese bis zum 31.08., 30.11. und 31.03. gesammelt und anschließend weiterbearbeitet.
- Nach einer Begutachtung (ca. 2 Monate) wird das Gründungsteam im Falle einer Förderempfehlung zur Präsentation vor einer Experten-Jury eingeladen, die daraufhin ein Votum abgibt. Das Ergebnis wird dann kurzfristig durch den Projektträger Jülich bekanntgegeben. Die Jurysitzungen finden ca. 3 Monate nach den o.g. Terminen statt.
- Im Anschluss an das Bewertungsverfahren werden Juryauflagen kommuniziert, die administrative Prüfung der beantragten Personal- und Sachmittel abgeschlossen und der Zuwendungsbescheid erstellt. Dieser Prozess kann bis zu 2 Monate dauern. Zum Jahreswechsel (Kassenschluss, Freigabe neuer Haushaltsmittel) oder bei Juryauflagen kann sich der Prozess zusätzlich verzögern. Ein Start ist i.d.R. 5 – 6 Monate nach den o.g. Sammelterminen möglich.
- Ein Anspruch auf Förderung besteht nach Erhalt des Zuwendungsbescheids und nicht mit dem positiven Votum der Jury. Beachten Sie, dass verbindliche Bestellungen und die Erteilung von Aufträgen erst nach Laufzeitbeginn des Projektes erfolgen dürfen. Weiterhin muss vor der Besetzung von Stellen, die im Antrag noch mit NN angegeben waren, die Zustimmung des Projektträgers Jülich eingeholt werden.
- Hinweis: Setzen Sie sich frühzeitig mit dem zuständigen Einkaufssachbearbeiter in Verbindung, da in den Hochschulen und Forschungseinrichtungen vor Ort spezifische Regeln, Fristen und Verordnungen bei Auftragsvergaben und Anschaffungen einzuhalten sind.
question_answer::Kann ich das Ideenpapier vorab schon mal einreichen, um die grundsätzliche Förderfähigkeit zu prüfen oder muss ich sogar eine Voranfrage stellen?
Die Unterstützung bei der Antragstellung erfolgt durch das örtliche Gründungsnetzwerk der Hochschule / Forschungseinrichtung (Transferstelle, Gründerbüro, Zentrum für Entrepreneurship etc.). Die Mitarbeitenden des Gründungsnetzwerkes haben meist schon Anträge begleitet und können die grundsätzliche Passfähigkeit zum Förderprogramm gut einschätzen. Sollten sich die Mitarbeitenden des Gründungsnetzwerkes dennoch unsicher sein, kann über das Netzwerk eine Voranfrage mit einem Umfang von max. 2 Seiten eingereicht werden. Hier sollte aber möglichst kein oberflächlicher Gesamtüberblick eingereicht werden, sondern gezielt auf die Fragen eingegangen werden. Eine Voranfrage ist nicht verpflichtend und geht nicht in die spätere Bewertung ein. Die Antwort ist auch als unverbindlich anzusehen.
question_answer::Passt mein Life Science Gründungsprojekt besser zu exist Forschungstransfer oder GO-Bio next?
Zur Förderrichtlinie GO-Bio next gibt es Abgrenzungskriterien, die erfüllt sein sollten, um eine Förderung bei EXIST-Forschungstransfer zu gewährleisten. Wichtige Kriterien sind die benötigte Entwicklungszeit und der Gesamtfinanzbedarf. Die beantragten Gesamtmittel liegen bei EXIST Forschungstransfer Phase I üblicherweise unter 2,5 Mio. €. Der Entwicklungszeitraum in der Förderphase I sollte 2,5 Jahre nicht deutlich überschreiten.
Bei Gründungsvorhaben, die für EXIST-Forschungstransfer und GO-Bio next passfähig sein könnten, melden Sie sich gerne vor einer Antragstellung beim Projektträger.
question_answer::Wie kann ich das exist-Team bei weiteren Fragen erreichen?
Anfragen können über die EXIST-Hotline gestellt werden. Anfragen per E-Mail zu EXIST-Forschungstransfer können an ptj-exist-forschungstransfer@fz-juelich.de adressiert werden. Für ein persönliches Gespräch erreichen Sie das EXIST-Team unter 030/20199-411. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass die Hotline manchmal nicht durchgängig besetzt ist, da die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Tagesgeschäft auch andere Termine wahrnehmen müssen. Eine vorherige Terminabstimmung ist aber i.d.R. nicht erforderlich.
headline::Wissenswertes zur Antragstellung (Förderphase I)Ist es möglich, einen Antrag auch in einer anderen Sprache, z.B. in Englisch einzureichen?
Nein, das ist grundsätzlich nicht möglich. Die Amtssprache ist deutsch (vgl. § 23 im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).
question_answer::Ist es möglich, einen Antrag auch in einer anderen Sprache, z.B. in Englisch einzureichen?
Nein, das ist grundsätzlich nicht möglich. Die Amtssprache ist deutsch (vgl. § 23 im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).
question_answer::Muss der Umfang von 25 Seiten im Ideenpapier eingehalten werden?
- Der Umfang sollte unbedingt eingehalten werden. Es ist aber zulässig, den Proof of Principle auf drei Seiten separat darzustellen (z.B. Messkurven, Fotos von Laboraufbauten etc.).
- Inhaltsverzeichnisse, Quellenverzeichnisse oder externe Schriftstücke (z.B. LOI von Partnern oder potentiellen Pilotkunden) werden nicht zu den 25 Seiten gezählt.
question_answer::Kann der Antrag auch von mehreren Einrichtungen gestellt werden?
Nein, Verbundprojekte können im EXIST-Programm leider nicht umgesetzt werden. Sofern sich das Gründungsteam aus Personen von mehreren Einrichtungen zusammensetzt, sollte sich das Team für eine Einrichtung entscheiden.
headline::Wissenswertes zu Laufzeit, Personal- und Sachmittel (Förderphase I)Was fällt unter „Sachmittel“
- Die Sachmittel umfassen alle Ausgaben bzw. Kosten für Anschaffungen, studentische Hilfskräfte, Mieten, Dienstleistungen, Coaching, Patente etc. Nicht berücksichtigt werden die Personalmittel für das Gründungsteam sowie die Anreizpauschale für das Gründungsnetzwerk.
- Die Richtlinie zum EXST-Forschungstransfer gibt einen Sachmittelrahmen von 250 Tsd. € vor. Dieser kann in Ausnahmefällen überschritten werden, wenn ein besonders hoher Bedarf nachgewiesen werden kann, insbesondere für die Anschaffung spezieller Geräte, ohne die das Vorhaben nicht durchführbar wäre.
question_answer::Welche Projekte können über eine Laufzeit von mehr als 18 Monate gefördert werden?
Besonders zeitaufwändige und hochinnovative Entwicklungsvorhaben können im Einzelfall bis zu 36 Monate gefördert werden. Hierfür ist jedoch die ausdrückliche Zustimmung der Expertenjury erforderlich. Beispiele sind Projekte mit hohen Zulassungsanforderungen oder besonders langen Entwicklungszeiträumen wie z.B. in den Bereichen der Biotechnologie, Medizintechnik, Diagnostik oder Energietechnologien.
question_answer::Was fällt unter „Sachmittel“
- Die Sachmittel umfassen alle Ausgaben bzw. Kosten für Anschaffungen, studentische Hilfskräfte, Mieten, Dienstleistungen, Coaching, Patente etc. Nicht berücksichtigt werden die Personalmittel für das Gründungsteam sowie die Anreizpauschale für das Gründungsnetzwerk.
- Die Richtlinie zum EXST-Forschungstransfer gibt einen Sachmittelrahmen von 250 Tsd. € vor. Dieser kann in Ausnahmefällen überschritten werden, wenn ein besonders hoher Bedarf nachgewiesen werden kann, insbesondere für die Anschaffung spezieller Geräte, ohne die das Vorhaben nicht durchführbar wäre.
question_answer::Kann parallel zu exist-Forschungstransfer promoviert werden?
Promotionen sollten möglichst bis zum Projektbeginn abgeschlossen werden. Die Vorlage einer Promotionsurkunde kann ggf. nachgereicht werden. Von einer Promotion parallel zum Gründungsprojekt wird aber abgeraten, um eine Doppelbelastung sowie ggf. auch Interessenskonflikte (z.B. beim IP-Transfer) zu vermeiden.
headline::Während der Laufzeit (Förderphase I)Wie funktioniert der IP-Transfer?
- Die Schutzrechte an Erfindungen, die aus vorheriger Forschung oder aus Ergebnissen der Förderphase I entstanden und Grundlage des geplanten Unternehmens sind, müssen dem Unternehmen für eine wirtschaftliche Verwertung ohne Einschränkungen zur Verfügung stehen. Hierfür ist zwischen der Hochschule bzw. Forschungseinrichtung und dem Gründungsunternehmen eine entsprechende vertragliche Regelung zu treffen, z.B. im Rahmen eines Lizenz-, Kauf- oder Beteiligungsvertrages. Dies ist Voraussetzung für die Förderphase II.
- Erster Schritt ist die Einreichung einer Anlage zum späteren IP-Transfer inkl. eines Memorandum of Understanding (Absichtserklärung) mit den Antragsunterlagen. Diese sollte bereits detaillierte Angaben zu den Vertragsbedingungen enthalten. Das könnten z.B. Aussagen über die Höhe der Lizenzgebühren, den Zeitpunkt, ab wann Zahlungen zu leisten sind. Den Kontakt zur zuständigen Stellen an der Hochschule bzw. Forschungseinrichtung sollten Gründungsnetzwerk und/oder Mentor*in vermitteln.
- 12 Monate nach Laufzeitbeginn muss ein TermSheet oder ein Optionsvertrag eingereicht werden, in dem die Hochschule bzw. Forschungseinrichtung dem Gründungsteam die Möglichkeit eröffnet, den Transfer zu festgelegten Bedingungen zu vollziehen, auch wenn die Unternehmensgründung noch nicht vollzogen ist.
- Zur Antragstellung auf Förderphase II, spätestens mit der Vorlage des Verwendungsnachweises, soll der IP-Transfer mit einer finalen vertraglichen Regelung abgeschlossen werden.
question_answer::Wozu benötige ich zusätzlich einen Coach und wie finde ich einen?
- Bei einem Coach handelt es sich um eine Gründungsberaterin oder einen Gründungsberater, der das Forscherteam in allen Fragen der Gründungsvorbereitung, der Wahl eines passenden Produkt- und Dienstleistungsangebotes, der Vermarktungsstrategie und der Unternehmensfinanzierung berät. Bei der Auswahl des Coachs sollte unbedingt nach Referenzen (eigene praktische Gründungserfahrung) gefragt werden. Den Ausschlag für die Beauftragung des Coachs gibt letztlich die „persönliche Chemie“, denn ein Coach begleitet das Forscher- bzw. das daraus wachsende Gründungsteam, als Vertrauensperson in der Regel über viele Monate.
- In vielen Fällen kann dennoch ein Coach nicht alle Aspekte abdecken. Es ist daher auch zulässig, mehr als einen Coach auszuwählen. Dazu wird ein Coachingplan erstellt, in dem die Beraterinnen und Berater sowie deren Leistungen (in Tagewerken) konkret benannt werden. In diesen sollten auch weitere Qualifizierungsmaßnahmen zum unternehmerischen Denken und Handeln sollten anhand der individuellen Erfordernisse im Gründungsteam berücksichtigt werden. Der Coachingplan ist mit dem Projektträger Jülich abzustimmen.
- Neben der Vermittlung durch das örtliche Gründernetzwerk kann auch unabhängig von der Hochschule über Eigeninitiative des Forscher- bzw. Gründungsteams ein passender Coach gesucht werden. Oft teilen auch andere Startups ihre Erfahrungen.
question_answer::Darf ich mein Unternehmen bereits während der Förderung gründen?
Während der Projektlaufzeit in Förderphase I darf das Unternehmen bereits gegründet werden. Die Geschäftstätigkeit kann aufgenommen und Umsätze können erwirtschaftet werden. Zu beachten ist, dass eine Regelung zur Nebentätigkeit mit der Hochschule bzw. Forschungseinrichtung getroffen wird oder dass die wöchentliche Arbeitszeit im geförderten Projekt reduziert wird. Die wirtschaftliche Tätigkeit des gegründeten Unternehmens ist hinsichtlich der Einnahmen und aller Kosten strikt vom geförderten EXIST-Forschungstransferprojekt an der Hochschule/Forschungseinrichtung zu trennen.
question_answer::Wie funktioniert der IP-Transfer?
- Die Schutzrechte an Erfindungen, die aus vorheriger Forschung oder aus Ergebnissen der Förderphase I entstanden und Grundlage des geplanten Unternehmens sind, müssen dem Unternehmen für eine wirtschaftliche Verwertung ohne Einschränkungen zur Verfügung stehen. Hierfür ist zwischen der Hochschule bzw. Forschungseinrichtung und dem Gründungsunternehmen eine entsprechende vertragliche Regelung zu treffen, z.B. im Rahmen eines Lizenz-, Kauf- oder Beteiligungsvertrages. Dies ist Voraussetzung für die Förderphase II.
- Erster Schritt ist die Einreichung einer Anlage zum späteren IP-Transfer inkl. eines Memorandum of Understanding (Absichtserklärung) mit den Antragsunterlagen. Diese sollte bereits detaillierte Angaben zu den Vertragsbedingungen enthalten. Das könnten z.B. Aussagen über die Höhe der Lizenzgebühren, den Zeitpunkt, ab wann Zahlungen zu leisten sind. Den Kontakt zur zuständigen Stellen an der Hochschule bzw. Forschungseinrichtung sollten Gründungsnetzwerk und/oder Mentor*in vermitteln.
- 12 Monate nach Laufzeitbeginn muss ein TermSheet oder ein Optionsvertrag eingereicht werden, in dem die Hochschule bzw. Forschungseinrichtung dem Gründungsteam die Möglichkeit eröffnet, den Transfer zu festgelegten Bedingungen zu vollziehen, auch wenn die Unternehmensgründung noch nicht vollzogen ist.
- Zur Antragstellung auf Förderphase II, spätestens mit der Vorlage des Verwendungsnachweises, soll der IP-Transfer mit einer finalen vertraglichen Regelung abgeschlossen werden.
question_answer::Können die angeschafften Geräte nach Projektende im Unternehmen weitergenutzt werden?
- Die Prototypen und Investitionen gehören der Hochschule oder Forschungseinrichtung. Intention des Förderprogramms ist es, dass diese vom Gründungsunternehmen auch nach Ablauf der Förderung weiterhin genutzt oder erworben werden können. Bis zum Ende der Förderphase I soll diese Absichtserklärung in eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem gegründeten Unternehmen und der Hochschule bzw. Forschungseinrichtung überführt werden.
- Die Nutzung der Geräte / Prototypen könnte z.B. über einen Mietvertrag (auch mit späterer Kaufoption), als Dauerleihgabe, Übertragung zum Restwert o.ä. ermöglicht werden. Je nach Art der Geräte / Prototypen ist eine spezifische Vereinbarung zu treffen.
- Die vertragliche Regelung muss marktmäßigen Gepflogenheiten entsprechen und soll einer nachhaltigen kommerziellen Entwicklung des Unternehmens förderlich sein. Von marktüblichen Bedingungen kann zu Gunsten des Gründungsunternehmens abgewichen werden, wenn der die marktüblichen Konditionen unterschreitende Differenzbetrag seitens der Hochschule/Forschungseinrichtung als „De-minimis“-Beihilfe gewährt wird. (Rechtsgrundlage für „De-minimis“-Beihilfen, Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 der EU-Kommission vom 18. Dezember 2013; Erklärung für De minimis-Beihilfen sowie Bescheinigung für De minimis-Beihilfen).
- Erzielt die Hochschule Einnahmen aus dem Verkauf von Prototypen oder Investitionen, sind die Erlöse entsprechend der Förderquote an das BMWE zu erstatten.
headline::Förderphase II
question_answer::Welche Voraussetzungen müssen in Förderphase II erfüllt sein?
- Anträge für die Förderphase II können bereits ca. 6 Monate vor Laufzeitende der Förderphase I beim Projektträger Jülich eingereicht werden. Bitte halten Sie rechtzeitig Rücksprache mit den jeweiligen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern beim Projektträger Jülich, um die genauen Modalitäten zu klären. Planen Sie bitte auch einen ausreichenden zeitlichen Vorlauf zur Bearbeitung und Begutachtung der Anträge ein.
- Wesentliche Voraussetzungen für eine Förderung in Förderphase II sind der Nachweis des Proof of Concept und ein überzeugender Businessplan inkl. schlüssigem Finanzierungskonzept.
- Aus der Förderphase I muss eine Unternehmensgründung hervorgehen, die vor einer Bewilligung von Förderphase II vollzogen sein muss. Als Rechtsform muss eine Kapitalgesellschaft mit einem Stammkapital von mind. 25.000 € gewählt werden.
question_answer::Wer stellt den Antrag für die Förderphase II
Die Antragstellung erfolgt durch das gegründete Unternehmen. Ist die Gründung der Kapitalgesellschaft noch nicht vollzogen, kann der Antrag durch das Unternehmen in Gründung (i. G) oder in Planung (i. Pl.). Vor Beginn der Förderphase II muss die Gründung vollzogen sein (Eintrag im Handelsregister) und der Nachweis der notwendigen Eigenmittel erbracht werden.
question_answer::Kann ich mich auch direkt auf die Förderphase II bewerben, ohne Förderphase I zu durchlaufen?
- Nein, das ist leider nicht möglich. Die Richtlinie schreibt vor, dass sich nur Unternehmen bzw. in Gründung befindliche Unternehmen bewerben dürfen, welche die Förderphase I erfolgreich durchlaufen haben.
- Eine Ausnahme wurde für Unternehmen festgelegt, welche das EXIST-Gründungsstipendium mit Schwerpunkt KI erfolgreich durchlaufen haben („Modellprojekt“). Dies betrifft aber nur Gründungsteams, denen das Gründungsstipendium nach Veröffentlichung der Richtlinie vom 11.04.2023 bewilligt wurde.



